Turngesellschaft 1891 Niederrodenbach e.V.
Gegründet am 17. Juni 1891
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§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
Turngesellschaft 1891 Niederrodenbach e.V. - Kurzbezeichnung TGS -
und hat seinen Sitz in Rodenbach bei Hanau am Main.
2. Der Verein wurde 1891 gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein will seine Mitglieder – insbesondere die jungen – in ihrer körperlichen Fitness
sowie in der Entwicklung ihrer Leistungsbereitschaft und ihres Leistungswillens fördern,
ihnen ein Gemeinschaftserlebnis sowie das Gefühl sportlicher und menschlicher Fairness
vermitteln, sie an die Übernahme von Verantwortung heranführen und in der Zeit eines
zusammenwachsenden Europas zur Integration seiner Menschen beitragen.
3. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch sportliche Betätigung der Mitglieder auf der
Basis des Amateurgedankens, und zwar insbesondere durch
a) die Abhaltung von geordneten Spielübungen, Sportstunden und Trainingseinheiten in
den Sportabteilungen „Handball - Turnen / Gymnastik - Leichtathletik -
Langlauf / Lauftreff - Wandern“, wobei der Vorstand weitere Abteilungen einrichten
kann,
b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und die Beteiligung an
Wettkämpfen
c) die sachgemäße Ausbildung von Übungsleitern und deren Einsatz im Sportbetrieb.
4. Der Verein arbeitet gemeinnützig, seine Mittel dürfen nur für die entsprechenden
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Das Vereinsvermögen dient ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken des Sports.
5. Die Mitglieder der Vereinsorgane arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich und erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon kann abgewichen werden, wenn eine
Zuwendung nicht unangemessen hoch ist und sie insbesondere dem Zweck dient, die
Möglichkeiten der steuerlichen Förderung des Ehrenamts zu nutzen. Die Körperschaft ist
selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Gewinnanteile begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. ( LSB-H ) und in den zuständigen
Fachverbänden. Er erkennt für sich und seine Mitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSB-H
und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.
§ 5 Mitgliedschaft im Verein
1. Der Verein führt als Mitglieder
a) ordentliche Mitglieder (= ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
b) Jugendliche / Kinder (= unter 18 Lebensjahren)
c) Ehrenmitglieder (siehe § 17)
d) fördernde natürliche oder juristische Personen mit dem Status einer ordentlichen
Mitgliedschaft (= fördernde Mitglieder)
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Nationalität und Religion
werden.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Bei Antragstellern
unter 18 Lebensjahren (Jugendliche / Kinder) ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Der Vorstand ist
berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass gegen eine
sportliche Betätigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, abhängig zu machen.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und
spätestens 6 Wochen vor Jahresende zu erklären ist,
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der
Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und diese Rückstände trotz erfolgter
schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat oder sonstige fällige finanzielle
Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat (siehe auch § 7, Absatz 4),
c) durch Ausschluss (siehe § 10 ),
d) durch Tod.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem
Verein. Im Falle des Ausscheidens dürfen Auszeichnungen nicht weitergetragen werden. Im
Übrigen ist sämtliches Vereinseigentum, das sich in Verwahrung beim ehemaligen Mitglied
befindet, unaufgefordert an den Vorstand zurückzugeben.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Es ist von den Vereinsmitgliedern ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) legt Art, Höhe und Fälligkeit fest. Sonderbeiträge können als
Umlagen nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit erhoben
werden, sie müssen im Übrigen der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner
Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das
hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende
Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am
Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die
dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag
wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen,
die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
§ 7 Rechte der Vereinsmitglieder
1. Sämtliche Vereinsmitglieder gemäß § 5, Absatz 1 sind berechtigt, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und
fördernde Mitglieder sind darüber hinaus berechtigt, dort Anträge zu stellen, an
Abstimmungen teilzunehmen, durch Ausübung ihres Stimmrechts an der Wahl von
Vereinsmitgliedern in Ämter und Funktionen mitzuwirken und sich selbst in Ämter und
Funktionen wählen zu lassen.
2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins bestimmungsgemäß
und zu den festgelegten Zeiten zu nutzen.
3. Jedem Mitglied, das sich durch die Anweisung oder Handlung eines Vorstandsmitgliedes,
eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder einer anderen
verantwortlichen Person in seinen Rechten verletzt fühlt, steht die Beschwerde an den
Gesamtvorstand zu.
4. Wenn ein Mitglied länger als 3 Monate dem Verein gegenüber mit seinen finanziellen
Verpflichtungen in Rückstand ist, ruhen seine Mitgliedsrechte bis zu deren Erfüllung.
§ 8 Pflichten der Vereinsmitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen und in seinem
Ansehen zu fördern,
b) in allgemeinen Vereinsangelegenheiten den Beschlüssen und Anweisungen des
Vorstandes und der von ihm bestellten Organe und in Sportangelegenheiten den
Beschlüssen und Anweisungen der Abteilungsleiter und anderer verantwortlicher
Personen Folge zu leisten,
c) die Beiträge zum Fälligkeitstermin zu zahlen,
d) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
e) im Zusammenhang mit einer sportlichen Betätigung auf Verlangen des Vorstandes ein
Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.
§ 9 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
Der Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte sind in der TGS-Datenschutzordnung
festgelegt. Es gilt die jeweilige aktuelle Fassung.
§ 10 Sanktionen und Vereinsausschluss
1. Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen von Vereinsmitgliedern gegen ihre
satzungsgemäßen Pflichten ( siehe § 8 ) unmittelbar oder mittelbar über Strafenkataloge
gegen sie Sanktionen auszusprechen, wenn der Schutz der Belange des Vereins oder die
Aufrechterhaltung des Spiel- und Sportbetriebs dies erfordern.
2. Strafenkataloge im Sinne von Absatz 1 können vom Vorstand, insbesondere aber von den
Abteilungen zur Regelung ihres Sportbetriebes erstellt werden, um damit Verstößen gegen
die Spiel- und Sportordnung entgegenzuwirken und zur Wahrung der Disziplin anzuhalten.
Dabei ist sicherzustellen, daß die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und dem Beschuldigten
ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Einführung eines Strafen-
Kataloges einschließlich künftiger Änderungen bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.
3. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand ein Vereinsmitglied ausschließen.
Ein solches Verhalten kann bestehen in
a) groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
b) Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und
Aufgaben oder sein Ansehen richten und in besonderem Maße die Belange des Sports
schädigen,
c) nachhaltiger Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anweisungen der Vereinsorgane,
d) unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
4. Dem Auszuschließenden ist ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschlußbescheid ist ihm schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen
steht das Recht zu, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Bescheids beim Vorstand
schriftlich Einspruch gegen den Ausschluß einzulegen. Der Einspruch ist in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung ( siehe § 13, Absatz 3 ) zu verhandeln, deren
Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt an, an dem dem Auszuschließenden von der
Einleitung des Ausschlußverfahrens Kenntnis gegeben wurde, ruhen seine
Mitgliedschaftsrechte.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 11)
b) die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung (§ 13).
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Verantwortlichen Finanzen Gesamtverein
d) dem Verantwortlichen Vereinsheimkasse
e) dem Verantwortlichen Mitgliederverwaltung
f) dem 1. Schriftführer
g) dem 2. Schriftführer
h) dem Pressewart
i) dem Verantwortlichen für Neue Medien und Homepage
i) dem Verwalter Vereinsheim
j) den Beisitzern
2. Wird ein Präsident gewählt, so gehört er ebenfalls dem Vorstand an. Der Präsident wird
von der Mitgliederversammlung in der Regel auf 5 Jahre gewählt. Ein Wahlvorschlag ist dem
Vorstand schriftlich spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu
unterbreiten. Wiederwahl ist zulässig. Aus begründetem Anlaß kann die Wahl auf einen
kürzeren Zeitraum, in keinem Fall aber auf einen längeren Zeitraum als 5 Jahre erfolgen.
3. Der Vorstand beschließt intern über die Verteilung der einzelnen Aufgaben. Er kann für
die Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden, in die auch nicht dem Vorstand
angehörende Vereinsmitglieder berufen werden können. Den Vorsitz in solchen Ausschüssen
hat in der Regel der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz aber einem anderen Vorstandsmitglied
übertragen kann.
4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und dem
Verantwortlichen Finanzen Gesamtverein.
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
5. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alljährlich je zur Hälfte
auf die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes wird sein Nachfolger nur für die restliche Wahlperiode gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können sich in dieser Eigenschaft nicht von
anderen Personen vertreten lassen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen
Vorstandes im Amt. Für die Wahl eines Präsidenten gilt Absatz 2.
Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung,
auf der es gewählt wurde. Die Amtszeit eines ausscheidenden Vorstandsmitglieds endet mit
dem Schluss der letzten Mitgliederversammlung seiner Wahlperiode.
6. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. In der Verwendung der Mittel hat er sich an den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und eines sparsamen Ausgabeverhaltens zu orientieren.
Sämtliche Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und möglichst auch der Höhe
nach vom Vorstand genehmigt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes
Geschäftsjahr aufzustellen. Er kann sich dazu Budgetvorschläge der Abteilungen einholen.
Zur Steuerung sollte der Vorstand jährlich eine mittelfristige Finanzplanung erstellen.
7. Der Vorstand sollte in der Regel monatlich einmal zu einer Sitzung zusammenkommen, bei
Bedarf auch häufiger. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu
fertigen, in dem etwaige Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des
Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen
herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluß auch durch schriftlichen oder
telefonischen Umlauf bei den Vorstandsmitgliedern unter Angabe des
Beschlußgegenstandes gefaßt werden.
§ 13 Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß einberufene Versammlung aller
ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernden Mitglieder des Vereins. Sie ist
oberstes Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen und vom 1. Vorsitzenden
oder bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom
Verantwortlichen Finanzen Gesamtverein geleitet.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt
und soll jeweils für den Monat März einberufen werden. Die Einladung erfolgt spätestens 2
Wochen vor dem Termin durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der
Gemeinde Rodenbach und muss die Tagesordnung enthalten. Des Weiteren kann die
Einladung zusätzlich schriftlich (Briefpost oder E-Mail) versendet werden.
In der Tagesordnung müssen folgende Punkte aufgeführt sein:
a) Bericht des Vorstandes, der Leiter der Sportabteilungen und des Vorsitzenden des
Wirtschaftsausschusses
b) Bericht des Verantwortlichen Finanzen Gesamtverein
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstands
e) Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
f) Anträge des Vorstands und Anträge von Mitgliedern, soweit sie bis zum Beginn der
Mitgliederversammlung beim Versammlungsleiter schriftlich eingereicht worden sind
g) Bestätigung der Abteilungsleiter und des Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses
h) Sonstiges.
In den Berichten zu a) und b) soll neben der Berichterstattung über das abgelaufene Jahr
auch ein kurzer Ausblick auf die künftige Entwicklung gegeben werden.
3. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das
Interesse des Vereins dies erfordert, wenn mindestens 20 % der Mitglieder durch
schriftlichen Antrag sowie unter Angabe des Themas und der Begründung eine solche
Versammlung verlangen oder wenn ein Vereinsmitglied Einspruch gegen seinen Ausschluß
einlegt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß zu einem Termin, der innerhalb
von 3 Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand liegt, einberufen werden. Die
Einladung soll 2 Wochen, muß aber spätestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich durch
Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Rodenbach ergehen. Die
Einladung muß die Tagesordnung enthalten.
4. In den Mitgliederversammlungen hat jedes ordentliche Mitglied, jedes Ehrenmitglied und
jedes fördernde Mitglied eine Stimme. Mitglieder unter 18 Jahren dürfen zugegen sein,
haben aber kein Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen
gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen
bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
5. Wahlen in Ämter und Funktionen erfolgen durch Handaufheben. Wenn ein
Vereinsmitglied es beantragt, muß eine Wahl jedoch schriftlich und geheim erfolgen. Sind
mehr Kandidaten vorhanden, als Funktionen zu besetzen sind, gelten der Kandidat oder die
Kandidaten mit den meisten Stimmen als gewählt. Die gewählten Mitglieder müssen zur
Annahme der Wahl befragt werden. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht
anwesend sind, können nur dann gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung zur
Annahme der Wahl dem Versammlungsleiter vorliegt. Vor der Wahl des 1. Vorsitzenden ist
ein Wahlleiter aus der Versammlung zu bestellen, der die Wahl durchzuführen und das
Ergebnis festzustellen hat.
6. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder bei dessen Verhinderung von dem mit der
Protokollführung beauftragten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer
1. In der Mitgliederversammlung werden jährlich 3 Kassenprüfer für die Dauer von jeweils 2
Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können keine Kassenprüfer sein. Die Wiederwahl eines
Kassenprüfers ist möglich, jedoch frühestens 1 Jahr nach Auslaufen seiner letzten
Wahlperiode.
2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der
Buchungsvorgänge und Belege sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Darüber hinaus
haben die Kassenprüfer die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen ( siehe § 2,
Absatz 4 und 5, sowie § 11, Absatz 6 ). Schließlich sollen sie die Einhaltung der vom Vorstand
verabschiedeten Finanzplanung und Voranschläge überprüfen.
3. Die Prüfung hat einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung stattzufinden. Aus
besonderem Anlaß können auch zusätzliche Prüfungen angesetzt werden.
§ 15 Sportabteilungen
1. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen
zusammengefaßt. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geführt, der von den
Mitgliedern der Abteilung alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen
und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
2. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann
andere Abteilungsmitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
§ 16 Jugendabteilungen
Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen (Jugend-
Mannschaften) gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilungen, die jeweils
von einem Obmann geleitet werden, der vom zuständigen Abteilungsleiter zu bestellen ist.
Die Bestellung bedarf der Zustimmung durch den Vorstand.
§ 17 Ehrenmitglieder und Ehrungen
1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch die
Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Vorschläge sind
spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Für den Beschluss sind eine schriftliche Abstimmung und eine 2/3-Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der
Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung und ebenfalls
nur mit 2/3-Mehrheit und in schriftlichem Verfahren ausgesprochen werden.
2. Ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und andere Personen, die sich besondere
Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand
mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluß
Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Verein, dem
Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation
ausgeschlossen worden sind.
3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie
ordentliche Mitglieder.
4. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet und dem Verein 50 Jahre angehört haben,
können sich vom 51. Vereins-Jahr an von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und von
Sonderbeiträgen befreien lassen. Mitglieder, die nach der bislang geltenden Regelung von
der Beitragszahlung befreit sind, bleiben auch weiterhin befreit. Die für die Vereinsjahre
anrechenbare Zeit beginnt mit der Vollendung des 14. Lebensjahres.
§ 18 Auflösung
1. Eine Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszwecks kommt nur zustande,
wenn der Vorstand oder 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies beantragt und
die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder einen entsprechenden Beschluß faßt. Der Beschluß setzt eine ordnungsgemäße
Einberufung der Mitgliederversammlung ( siehe § 13 ) mit Angabe des Antrags und seiner
Begründung sowie die Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Vereins voraus.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei einer Änderung des Vereinszwecks in
der Weise, daß die Anerkennung als gemeinnütziger Zweck im Sinne der Abgabenordnung
nicht mehr gegeben ist, fällt das in diesem Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen an die
Gemeinde Rodenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur
Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 19 Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung ersetzt die Satzung vom 20.03.2015
Rodenbach, den 14.08.2019
Turngesellschaft 1891 Niederrodenbach e.V.
gez. Wolfgang Wolter gez. Marco Pinne
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(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender)